Modellflugzeuge sind
Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (§1 LuftVG),
weshalb wir - nicht abschließend - auf Folgendes hinweisen:
Seit 10. August 2005 ist
ausnahmslos für alle Modellflugzeuge unabhängig von ihrer Abflugmasse eine Modell-Halterhaftpflicht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben.
(§33, 37, 43.2 LuftVG)
Grundsätzlich darf nur mit Modellen unter 5 kg Abfluggewicht (auch Segelflugmodelle) geflogen werden. (§ 16 (4) LuftVO)
Raketenmodelle dürfen nur mit einem maximalen Treibsatz von unter 20g ausgerüstet sein. Bei Modellen mit Verbrennungsantrieb (z.B. Kolbenmotor, Turbine) muss eine Entfernung von mind. 1,5 km zum nächsten Wohngebiet eingehalten werden. (§ 16 1.1c LuftVO) Der Begriff Wohngebiet wird unterschiedlich von den Ämtern und Gerichten ausgelegt.
Der Aufstieg von Flugmodellen aller Art setzt einen Abstand von mindestens 1,5 km zu Flugplätzen voraus. (§ 16 1.1 d LuftVO)
Nach § 16 a 2. LuftVO (besondere Benutzung des kontrollierten Luftraumes) muss bei der zuständigen Luftverkehrskontrollstelle erfragt werden, ob das zu benutzende Gelände im kontrollierten Luftraum liegt. Im gegebenen Fall ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.